Das gesellige Leben der Torschaer

Auszüge aus dem Buch von Emma Barkmann, herausgegeben 1942 ( Verlag Dr. Emil Eberling, Berlin)

Ehesitten

Das Heiratsalter

In Torscha hat sich die Sitte eingebürgert, die Kinder schon in sehr jungen Jahren zu verheiraten. Achtzehn- und Neunzehnjährige sind in der Regel schon lange verheiratete Frauen. Obwohl bei den meisten Ehen das Heiratsalter der Frau 16 - 18 und das des Mannes 18 - 20 Jahre beträgt, ist es jedoch nicht ungewöhnlich, daß ein Mädchen zwischen 14 und 16 und ein junger Mann zwischen 16 und 18 Jahren heiratet. Dieses frühe Heiratsalter gilt besonders für die Kinder der Bauern, die in den ersten Jahren ihrer Ehe noch nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, da das junge Paar zu den Eltern des Mannes oder der Frau zieht, wo es gegen Kleidung, Kost und Logis in der elterlichen Wirtschaft mithilft. Häufig genug lernt die Frau erst bei ihrer Schwiegermutter kochen und den Haushalt führen. Erst nach einigen Jahren, wenn die junge Frau , die meistens nur eine Aussteuer in die Ehe bringt, ihre heute vielfach aus Geld und Feld bestehende Mitgift erhält oder dem Mann nach beendigter Militärzeit ein Teil seines Erbes übergeben wird, macht sich dann das junge Paar selbständig.

Anders dagegen sind die Verhältnisse bei den Handwerkern, Kaufleuten und bei der Intelligenz. Da die Ausübung dieser Berufe eine längere Ausbildung nötig macht und der Mann sich zunächst eine besicherte Existenz schaffen muß, können die Angehörigen dieser Kreise erst in den zwanziger oder auch dreißiger Jahren eine eheliche Verbindung eingehen. Während der Bauer in der Regel erst als verheirateter Mann zum Militär einrückt, heiraten die Handwerker, Kaufleute und die Intellektuellen eigentlich immer erst nach der Militärzeit.

Als natürliche Folge dieses frühen Heiratsalters kommen voreheliche Verhältnisse nur sehr selten vor. Jedenfalls ist mir unter den Bauern nicht ein einziger Fall bekannt geworden, wohl aber unter den Handwerkern, die ja, wie erwähnt, später heiraten. Da aber die Torschaer derartige Vorkommnisse auf das schärfste verurteilen und ein junges Mädchen mit einem unehelichen Kind nicht nur keinen Mann findet, sondern auch aus der Gemeinschaft der anderen Dorfbewohner ausgeschlossen ist, suchen die jungen Leute ihre Beziehungen geheimzuhalten und etwaige sich daraus ergebende Folgen zu beseitigen. Nicht selten gehen die Mädchen dann in ihrer Not zu einer Kurpfuscherin, die einen Eingriff vornimmt, den sie oft mit ihrem Leben bezahlen müssen. Heutzutage wendet sich die öffentliche Meinung aber nicht nur gegen das Mädchen, sondern auch gegen den jungen Mann. So wurde ein junger Mann aus der Kameradschaft der Erneuerer ausgewiesen, weil er sich weigerte, die Mutter seines Kindes zu heiraten. Immerhin geht seine Ächtung aber nicht so weit, daß er sein Leben lang ledig bleiben muß. In den letzten Jahren ist es auch verschiedentlich vorgekommen, daß junge Leute, von deren Verbindung die Eltern nichts wissen wollten, eine Schwangerschaft herbeigeführt haben, um dadurch die Erlaubnis zur Ehe zu erzwingen. Aber auch in solchen Fällen mißbilligt man das Verhalten der jungen Leute und sieht sie etwas scheel an.

Gattenwahl

Für das Zustandekommen einer Ehe ist in der Regel die Verwandtschaft maßgebend, denn nur wenige Ehen werden aus eigenem Impuls geschlossen. Früher setzten die Eltern eigentlich immer und auch heute noch meistens ihren Willen durch, und wenn der eine oder andere Ehepartner sich nicht fügen will, wird sein Widerstand - manchmal durch recht drastische Mittel - gebrochen.

Bei den Bauern richtet sich die Wahl des Ehepartners gewöhnlich danach, ob die Sallasche zusammenpassen. Wenn sie das tun, kommt die Ehe meistens zustande. Aus dieser Auffassung heraus ist es verständlich, daß die Bauern fast ausnahmslos Torschaer Bauerntöchter heiraten. Obwohl auch Ehen zwischen Reformierten und Lutheranern eingegangen werden, so sind sie doch immer noch Ausnahmen, denn in den weitaus meisten Fällen heiraten die Angehörigen einundderselben Konfession untereinander. Da die Ehen meistens unter den dorfbewohnern einer Religionsgemeinde geschlossen werden und überdies noch die wirtschaftlichen Verhältnisse zusammenpassen sollen, so ist die Zahl der für eine Ehe in Frage kommenden jungen Leute nicht besonders groß.Diese Verhältnisse haben in Torscha dazu geführt, daß auffällig viele Geschwisterkindehen geschlossen werden. Da sich in manchen Familien schon in mehreren aufeinanderfolgenden Generationen ein Vetter und eine Base geheiratet haben, würde eine genauere Untersuchung bei den Nachkommen sicher leicht verschiedene Entartungserscheinungen, sogen. Inzuchtschäden, nachweisen können.

Durch das in Torscha herrschende Erbrecht gehörten die Töchter eines reichen Bauern früher häufig sehr verschiedenen Schichten an, da bei der großen Kinderzahl das vorhandene Land in der Regel unter die Söhne aufgeteilt wurde, während die Töchter nur mit einer Aussteuer und einer ziemlich unbedeutenden Mitgift abgefunden wurden. Heute dagegen, wo der Feldbesitz eines einzelnen Bauern u.U. sehr groß, die Kinderzahl dagegen sehr klein ist, erhalten die Töchter, selbst wenn ein oder mehrere Söhne vorhanden sein sollten, ihren Anteil am Land und heiraten gewöhnlich wieder einen Bauern, so daß sie weiterhin zur Bauernschicht gehören.

Im Gegensatz zu den Bauern, die gewöhnlich Torschaerinnen heiraten, holen sich die Handwerker, Kaufleute und Intellektuellen ihre Frauen vielfach aus den Gemeinden in denen sie sich bei der Ausübung ihres Berufes aufgehalten haben. Die Handwerker und Tagelöhner nehmen sich aber auch häufig Frauen, die in Torscha in Stellung waren. Während es sich bei den Kaufleuten und Handwerkern fast immer um volksdeutsche Frauen handelt, gehen die Beamten und die Intelligenz auch Ehen mit Nichtdeutschen ein. Die Torschaerinnen, die gewöhnlich nur einige Schuljahre in anderen Ortschaften verbringen und die, wie die Frauen fast überall, länger im Althergebrachten festhalten, heiraten durchweg deutsche Männer.

Ein Kapitel für sich ist in Torscha die Heirat von Witwen und Witwern / Wittweiber und Wittmänner). Noch um 1850 herum waren die Witwen als Ehefrauen sehr begehrt und fanden vielfach wesentlich jüngere Männer, selbst wenn schon mehrere Kinder aus der ersten Ehe vorhanden waren; einmal war ein Mann, der eine Witwe heiratete, vom Militärdienst befreit, der damals u.U. 10 Jahre und länger dauerte, sodann wurden die Kinder als Arbeitskräfte sehr geschätzt, mit denen man sich emporarbeiten konnte. Dagegen kam es nie vor, daß ein lediges Mädchen einen Witwer geheiratet hätte. Da heute die zweite Frau keine Kinder mehr haben darf, wenn aus der ersten Ehe des Mannes Kinder hervorgegangen sind, damit das Erbe derselben nicht geschmälert wird, ist es für den Witwer sehr schwer, eine Frau zu finden. Reiche Witwen gehen nur selten eine zweite Ehe ein, weil sie bei ihrer Heirat jegliche Anrechte auf das Vermögen ihres verstorbenen Mannes verlieren und ihr eigenes Vermögen oft unbedeutend ist. So findet der Witwer als Ehepartnerin eigentlich nur eine arme Witwe, die versorgt sein will; gewöhnlich nimmt diese aber auch erst den Antrag an, nachdem ihr Bewerber ihr eine ausreichende Versorgung im Falle seines Todes vertraglich zugesichert hat. Diesen Umständen ist es wahrscheinlich zuzuschreiben, daß mancher Witwer eine ledige Schwester seiner Frau geheiratet hat, denn unverheiratete Mädchen gehen so gut wie nie eine Ehe mit einem Wittmann ein; nur wenn der Mann sehr reich ist, nimmt ihn heute auf Zureden der Eltern auch ein junges Mädchen aus einer ärmeren Familie.

Außereheliche Verhältnisse

Da die meisten Ehen in Torscha weniger aus Zuneigung als materiellen Erwägungen eingegangen werden, kommt es häufig vor, daß die Eheleute einander überdrüssig werden und sich anderweitig schadlos halten. Im Dorf selbst sind manche Mägde gern gefällig, für die die Seitensprünge der Ehemänner eine gute Einnahmequelle bedeuten; auch von geschiedenen Frauen und Witwen weiß man so allerhand zu erzählen. Vielfach haben auch die Männer mit Mädchen aus anderen Orten oder Städten ( heute besonders Neusatz; früher vielfach Subotica) ein Verhältnis oder nutzen die sich ihnen bietende Gelegenheit auf Geschäftsreisen oder bei Besuchen von Ausstellungen, die häufig genug nur als Vorwand dienen, weidlich aus. Aber auch nicht alle Torschaerinnen sollen es sehr genau mit der Treue nehmen. Während sich aber die Männer gern mit ihren "Eroberungen" wichtig machen, suchen die Frauen ihre Beziehungen geheimzuhalten, da die Männer wenig Verständnis für derartige Passionen ihrer Frauen zeigen und es u.U. sogar zur Ehescheidung kommen lassen. - Als eine Folge dieses außerehelichen Verkehrs sind die in der Gemeinde ziemlich verbreiteten Geschlechtskrankheiten anzusehen, die sich um so verhängnisvoller auswirken, weil ihnen nicht genug Beachtung geschenkt wird.

Der Nachwuchs

Während früher in jeder Ehe drei, vier, fünf und mehr Kinder vorhanden waren, ist man etwa seit den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts zur Geburtenregelung übergegangen und zwar suchte man die Zahl der Kinder in den letzten beiden Jahrzehnten auf zwei, vielfach sogar auf ein Kind zu beschränken. In allerneuester Zeit greift man scheinbar auf das Zweikindersystem als auf das Mindestmaß zurück. Da aber die Bestandserhaltungsziffer 3,4 ist, d.h. daß aus einer Ehe mindestens 3,4 Kinder hervorgehen müssen, wenn die Volkszahl gleichbleibend gehalten werden soll, so ist auch bei der Beibehaltung des Zweikindersystems die Gemeinde dem Untergang geweiht. Obgleich sich gerade in den letzten Jahren die seelische Haltung, besonders bei der Jugend - die, den Prinzipien des Dritten Reiches getreu, auch in Torscha mehr Kinder verlang -, zugunsten einer größeren Kinderzahl geändert hat, so ist doch bis auf den heutigen Tag noch kein sichtbarer Erfolg dieser Einstellung zu merken.

Adoption

Während im 19. Jahrhundert der Geburtenabfall nur auf eine verminderte Fortpflanzungsfähigkeit der Torschaer Bevölkerung zurückzuführen ist, treffen seit den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts mehrere Momente zusammen, die für die Kinderarmut, ja selbst für die Kinderlosigkeit mancher Familien verantwortlich zu machen sind. Die mit dem wachsenden Wohlstand einsetzende bequeme Lebensweise, die zu üppige Ernährung und der übermäßige Genuß von Alkohol sind nicht ohne schädliche Wirkungen auf den gesundheitlichen Zustand der Bevölkerung geblieben. ( Die Fettsucht ist ein häufig anzutreffendes Krankheitsbild). Besonders aber ist der Alkohol vielen Torschaern zum Verhängnis geworden und ließ die Nachkommen mancher Trinker degenerieren. Die materielle Einschränkung der Torschaer führte dann zur Kinderbeschränkung. Während noch in der vorigen Generation viele junge Frauen die Unterbrechung der Schwangerschaft mit dem Leben bezahlen mußten, sterben heute wenige Frauen daran, da sie sich der Behandlung eines Arztes anvertrauen, der ihnen aber häufig genug nur das Leben retten, sie aber nicht vor der Unfruchtbarkeit bewahren kann. Außer der Sterilität der Frauen ist noch die Genorrhöe mit dafür verantwortlich zu machen, daß viele Ehen - gerade der reichsten Bauern - bis auf den heutigen Tag kinderlos geblieben sind und auch bleiben werden. Diese Tatsache hat aber nicht - wie man annehmen sollte - zur Adoption eines Hoferben geführt. Die Verwandtschaft hat selbst nur wenige Nachkommen und kann daher keinen abgeben und ein fremdes Kind nimmt man nicht an Kindesstatt an, weil dadurch der Familie das Vermögen verloren geht.

Wie bereits erwähnt, kommt in Torscha die Adoption, d.h. Annahme an Kindesstatt, mit allen sich daraus für beide Teile ergebenden Konsequenzen - das Adoptivkind übernimmt mit der Annahme des Namens alle Rechte und Pflichten des leiblichen Kindes, wie z.B. volles Erbrecht und Unterhaltungspflichten der Adoptiveltern - nur selten vor. Mir sind nur drei Fälle bekannt geworden, von denen lediglich einer eine regelrechte Adoption darstellt. Zweimal handelt es sich um die Annahme jugendlicher Verwandter. Jedoch ist nur das eine Kind adoptiert worden. Als dem Ehepaar Schmidt seine sieben Kinder gestorben waren - zwei kurz nach der Geburt und fünf an Diphtherie - nahmen sie eine Verwandte mit Namen Duba an, die Tochter wohlhabender Bauern, die bei der Adoption den Namen ihrer Adoptiveltern bekam. Das Adoptivkind, die jetzige Frau Hüttenberger sagte:" Obwohl meine Eltern sehr bemittelt waren, haben sie mich doch fortgegeben, weil sie drei Kinder besaßen, und Schmidts, die sehr reich waren - ich erbte später von meinen Zieheltern 12/4 Feld - keinen Erben hatten. Im zweiten Fall haben ein Onkel und eine Tante, die sich wohl nicht zu Unrecht für den Tod ihres Schwagers verantwortlich fühlten, für ihren Neffen gesorgt. Da sie ihn aber nicht adoptiert haben, ist er nicht der gesetzliche Erbe des Ehepaares.

Das dritte Vorkommnis dieser Art stellt einen Sonderfall dar, da es sich um die Adoption einer Volljährigen durch einen reichen älteren Junggesellen handelt. Die Bevölkerung sagt, daß diese Adoption zustande kam, um das Mädchen zu seiner Haupterbin einsetzen zu können, denn bei dem Tod ihres Adoptivvaters erbte sie sein recht beträchtliches erworbenes Vermögen, das aus Sparkassenaktien, Anteilen an einem Ziegeleiunternehmen und in 20 kj. Feld bestand, während das von seinem Vater ererbte Land und Haus seine Schwester erhielt.

Erbsitten

In Torscha ist die überhaupt bei den Deutschen in der Batschka vorherrschende Realteilung üblich; d.h. das Land wird in soviele Stücke aufgeteilt, wie Erbberechtigte vorhanden sind. Allerdings wurde in der Regel das Feld nur unter die Söhne verteilt, wobei der älteste Sohn gewöhnlich etwas mehr Land erhielt als seine jüngeren Brüder, während die Töchter mit einer Aussteuer, einer Kuh und einer kleinen Mitgift, die meistens aus Bargeld bestand, abgefunden wurden. Abgeschwächt in ihrer Wirkung wurde diese Erbsitte, die bei der großen Kinderzahl der früheren Generationen unbedingt zur Zersplitterung der Bauernstellen führen mußte, dadurch, daß die größeren Bauern bis zur Jahrhundertwende ständig Land hinzukauften und, als ihnen diese Möglichkeit verschlossen war, zur Kinderbeschränkung übergingen, während bei den Bauern, die ihren Landbesitz nicht weiter aufteilen konnten, wenn er noch lebensfähig bleiben sollte, einer der Söhne - meistens der älteste Sohn - den Hof übernahm; die anderen Söhne dagegen wurden mit einer kleinen Geldsumme abgefunden, nachdem der Vater für eine handwerkliche Ausbildung Sorge getragen hatte.

Während früher die Töchter bei der Verteilung des Grund und Bodens fast vollständig übergangen wurden, sind sie heute den Söhnen, die in der Regel zu gleichen Teilen erben, fast gleichgestellt; d.h. die söhne bekommen meistens etwas mehr Feld als die Töchter.

Ein nicht nur in Torscha sondern auch in anderen schwäbischen Gemeinden in den letzten Jahrzehnten scharf hervortretender Charakterzug ist die Habsucht. Während früher die Kinder mit der einmal getroffenen Erbregelung zufrieden waren, die unter Zurücksetzung der anderen Kinder den ältesten Sohn bevorzugte, damit " der Stamm erhalten bliebe", blickt man heute scheel auf das, was der andere bekommt; so ist heutzutage, wo die Eltern jedem der Kinder gerecht zu werden suchen, der Abgunst Tür und Tor geöffnet.

Die Verteilung des Gutes erfolgt gewöhnlich bei der Heirat des jüngsten Kindes oder einige Jahre danach. Da aber heutzutage nur wenige Kinder in einer Familie sind, die überdies noch jung verheiratet werden, so kann sich der Bauer schon frühzeitig - etwa in den vierziger, spätestens aber in den fünfziger Jahren - zur Ruhe setzen. Hieraus erklärt sich auch die große Zahl der Rentner ( Ausbehältler, Auszügler, Altenteiler), die in Torscha, wie auch in anderen Gemeinden, verhältnismäßig groß ist. Während man früher den Ausbehältlern gab, was sie brauchten oder was mündlich mit ihnen vereinbart worden war, wird heute bei der Übergabe des Hofes ein notariell beglaubigter Vertrag abgeschlossen, in dem die Verpflichtungen der Erben den Ausbehältlern gegenüber genau festgelegt werden, denn ohne einen gerichtlich unanfechtbaren Altenteilsvertrag sind die abtretenden Bauern nicht sicher, daß auch für ihr Alter ausreichend gesorgt ist. Viele Altbauern, die - in dem Glauben, ihre Kinder gut und rechtschaffen erzogen zu haben - nur mündliche Abmachungen getroffen hatten, mußten die Erfahrung machen, daß, wenn auch noch nicht ihre Kinder, so doch deren Erben sich den Verpflichtungen den Alten gegenüber zu entziehen suchten. Durch diesen Vertrag sichern sich die Ausbehältler bestimmte Leistungen und Lieferungen oder den Ernteertrag von einer vorher vereinbarten Anzahl von Kastraljoch Ackerland, sowie den Sitz im Haus; d.h. gewöhnlich bleiben die Alten auf dem Hofe wohnen, wo ihnen eine kleine Wohnung eingeräumt wird, auf die sie auch ein Anrecht haben, wenn das Haus seinen Besitzer wechselt. Gegen ihren Willen können sie nicht aus dieser Wohnung vertrieben werden; sie können aber ihr Recht auf dem Sitz im Hause an den späteren Besitzer verkaufen. Da heute häufig das einzige Kind des Ehepaares bei der Heirat zu ihren Schwiegereltern übersiedelt, bleiben die Altbauern allein in dem Haus wohnen; es gibt aber auch Anwesen, in denen neben dem jungen Bauernpaar mit ihren Kindern noch mehrere Ausbehältler ( Eltern, Großeltern und Urgroßeltern) wohnen. Oft verteilen die Alten auch nicht ihren ganzen Feldbesitz, sondern behalten sich einige Stücke Feld oder Weingarten zurück, die der junge Bauer bearbeitet und für die er die Steuern bezahlen muß, während die Ausbehältler den Ernteertrag für sich behalten.

Diese Sitte, sich schon in jungen Jahren zur ruhe zu setzen, kann man nur bei größeren Bauern - etwa vom Mittelbauern - beobachten, da sie einen gewissen Wohlstand voraussetzt, denn u.U. müssen vier bis fünf Generationen von einer bäuerlichen Wirtschaft unterhalten werden, was für den einzelnen Betrieb keine geringe Belastung bedeutet. Früher, bei der vollständig auf Mitarbeit aller Familienmitglieder eingestellten Betriebsführung, konnte der alte Bauer nicht so früh in den Ausbehalt gehen. Auch der Handwerker setzt heute noch seinen Stolz darein, sich bis ins hohe Alter einen Teil seines Lebensunterhaltes selbst verdienen zu können, um so seinen Kindern, die auch hier für die Mutter und den arbeitsunfähigen Vater sorgen müssen, möglichst wenig zur Last zu fallen.

Das "In-den-Ausbehaltsgehen" scheint in Torscha schon eine ziemlich alte Sitte zu sein und dürfte etwa um die fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts herum, als sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bauern zu bessern begannen, entstanden sein, denn 1870 werden schon neben 261 Bauern 99 Ausbehältler angeführt; im Jahre 1930 war die Zahl der Bauern auf 498 und die der Altenteiler auf 230 angewachsen. Diese Gepflogenheit hat sich dann in Torscha so eingebürgert, daß ihr sogar schon im vorigen Jahrhundert in der Bauweise Rechnung getragen worden ist.

Dieses im besten Mannesalter einsetzende untätige Leben, das im Deutschen Reiche nirgends üblich ist, findet seine Erklärung in dem frühen Heiratsalter und der Selbständigkeit des bäuerlichen Nachwuchses im Alter von 20 - 25 Jahren. Das Heiratsalter der reichsdeutschen Bauern, das gleichzeitig den Beginn der wirtschaftlichen Selbständigkeit bedeutet, liegt etwa um die dreißiger Jahre herum. Um diese Zeit übernehmen dann die jungen Leute den elterlichen Hof, wenn ihn der alte Bauer schon abgeben will, oder werden auf einen neu erworbenen Hof gesetzt, den wie dann ihrerseits erst an ihren heiratsfähigen Sohn abtreten - also kaum vor ihrem sechzigsten Jahr. Das frühe Heiratsalter und der durch den guten Boden bedingte Wohlstand sind wohl als die äußeren Umstände anzusehen, die zu der Entstehung dieser Batschkaer Gewohnheit beigetragen haben mögen. Die innere Triebfeder ist aber sicher die unter dem Einfluß des madjarischen Großbauerntums entstandene Lebenshaltung des volksdeutschen Bauern der Batschka.

Etwas abweichend von der in der Gemeinde üblichen Erbsitte ist das Erbrecht der minderjährigen Waisen. Während das Hab und Gut vielfach nicht gleichmäßig unter die Kinder verteilt wird, erben alle einer Ehe entstammenden Kinder, deren Vater oder Mutter oder beide Eltern vor der Verteilung ihres Hab und Guts verstorben sind, zu gleichen Teilen, ohne Rücksicht auf ihr Alter und Geschlecht. das Feld und Vermögen des Verstorbenen gehört in die Waisenmasse und wird nur von dem überlebenden Elternteil, der das Nutznießungsrecht daran hat - sofern er keine neue Ehe eingeht - bis zur Eheschließung oder Volljährigkeit des Waisenkindes verwaltet. ( Mit seinem eigenen Besitz kann der Überlebende natürlich ganz nach eigenem Gutdünken verfahren). Wird das Feld verkauft oder ist Geld vorhanden, so muß der aus dem Verkauf erzielte Erlös und das vorhandene Kapital in die Waisenkasse eingezahlt werden, wo es vom Vormundschaftsgericht bis zur Eheschließung oder Volljährigkeit des Waisenkindes verwaltet wird.

In die Rechte eines verstorbenen Erben treten seine Kinder ein. Das Gut eines unverheiratet sterbenden Bruders bzw. Schwester erben seine Geschwister zu gleichen Teilen.